Hallenordnung

Hallenordnung des Telekom Dome Stand 05.04.2024

Der Telekom Dome wird von der BonBas GmbH betrieben. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen und die Hausordnung für den Besuch von Veranstaltungen im Telekom Dome sind wesentlicher Inhalt eines Vertrages über den Kauf einer Eintrittskarte oder sonstiger Zugangsberechtigung, die von der BonBas GmbH erteilt wird. Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besucher der Anlage die Geltung der vorliegenden Hausordnung als verbindlich an. Es kommt damit ein Benutzungsvertrag zwischen der BonBas GmbH und dem Veranstaltungsbesucher auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande, deren Geltung sich jeder Besucher unterwirft.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Gelände, das bedeutet den Telekom Dome einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflächen (im Nachfolgenden „Anlage“ genannt).
(2) Die Hausordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im unter (1) benannten Bereich des Telekom Dome stattfinden, als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher der Anlage und alle sonstigen Personen, egal aus welchem Grund sie die Anlage betreten.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

§ 2 Hausrecht
(1) Die BonBas GmbH (nachfolgend Betreiber genannt) besitzt das Hausrecht in der gesamten Anlage.
(2) Während Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder dem vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.

§ 3 Widmung
(1) Die Halle dient vornehmlich der Austragung von Basketballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Räumlichkeiten der Anlage besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Halle richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 4 Zugang zu Veranstaltungen und Eingangskontrollen
(1) Der Zugang zu Veranstaltungen in den Versammlungsstätten des Telekom Dome wird nur bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte, eines sonstigen Berechtigungsausweises oder Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können, gewährt. Besucher mit ermäßigten Eintrittskarten erhalten lediglich Zugang, wenn sie beim Einlass den Grund ihrer Ermäßigung nachweisen können.
(2) Kindern und Jugendlichen wird der Zutritt zur Arena gemäß den Richtlinien des JuSchG gestattet. Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
(3) Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen beim Betreten des Telekom Dome verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(4) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach (6) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände und Behältnisse.
(5) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können bzw. wollen oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten der Halle gehindert werden. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein hallenbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß den Absätzen (2) und (3) verweigern.
(6) Personen, die erkennbar unter Alkohol und/oder Drogeneinwirkung stehen, sind von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen. Besucher, die Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 6 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen.
(7) Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
(8) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(9) Das Mitführen und der Konsum eigener Speisen und Getränke sind nicht gestattet (Einzelheiten siehe §7).

§ 5 Aufenthalt in der Halle
(1) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Jeder Besucher ist dabei während des Aufenthaltes in der Halle verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, der Polizei oder des Ordnungsdienstes seine Eintrittskarte oder andere Zugangsberechtigung jederzeit bis zum Verlassen der Anlage vorzuzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung auszuhändigen. Andere Berechtigungsausweise, Arbeitskarten oder Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die unter § 3 genannten Untersuchungen sind auch im Hallenbereich zu gestatten, wenn dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Beim Verlassen der Halle verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Spieltag.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
(4) Das Betreten des Backstage-Bereiches, der Garderoben, der Betriebseinrichtungen und sonstiger nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räume und Flächen ist nur den Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich durch entsprechende Ausweise legitimiert sind.
(5) Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug der Karte bzw. des Ausweises sowie die anderen unter § 7 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Missbrauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung anzusehen.
(6) Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in der Halle angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.


§ 6 Verhalten
(1) Innerhalb der Anlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen des Betreibers, der Polizei und Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Hallensprechers Folge zu leisten.
(3) Alle Zu-, Auf- und Abgänge zu den Zuschauerplätzen sowie die Fluchtwege und Rettungs- bzw. Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
(4) Müll und alle anderen Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.
(5) Sämtliche in der Anlage gefundenen Gegenstände sind an der Information bzw. bei Mitarbeitern der Halle abzugeben.
(6) Im gesamten Hallenbereich ist es verboten:

  • zu rauchen (gilt auch für E-Zigaretten; "Vapes" etc.);
  • die Veranstaltung zu stören;
  • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
  • bei Platzkarten einen anderen als den ausgewiesenen Platz einzunehmen;
  • das Parkett und für die Allgemeinheit nicht bestimmte Bereiche zu betreten;
  • Gegenstände im gesamten Hallenbereich (insbesondere in den Innenraum oder in den Zuschauerraum) zu werfen;
  • Inlineskates, Rollschuhe, Skateboards, Kickboards oder ähnliche Dinge zu benutzen;
  • Foto-, Film-, Video- und Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ohneGenehmigung des Betreibers zu machen und/oder zu verwerten;
  • die Anlage mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht erlaubten Plätzen abzustellen;
  • ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen oder zu verschenken, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu verunreinigen, zu bemalen oder zu bekleben;
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.

(7) Der Betreiber spricht sich gegen jedes herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Verhalten, insbesondere gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Gewaltverherrlichung, Antisemitismus sowie extremistische Aussagen und Verhaltensweisen aus. Aus diesem Grund können Zuschauer, die insbesondere nach ihrem Erscheinungsbild eine oben benannte, extreme Haltung erwecken oder vermummt sind, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

§ 7 Verbotene Gegenstände
(1) Den Besuchern von Veranstaltungen ist das Mitführen nachfolgend aufgeführter Sachen in Anlehnung u. a. an die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO-NRW) im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz (VersammlG), das Waffengesetz (WaffG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt:

  • Waffen aller Art u.a. gemäß Waffengesetz (WaffG) sowie Wurfgeschosse, aber auch Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Drogen aller Art gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG);
  • Laserpointer;
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen (Verbot bzgl. der Gassprühdosen gilt nicht, wenn Reiz- oder Wirkstoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind, die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen);
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z. B. Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Wunderkerzen, Druckbehälter, die leicht entzündlich sind etc.);
  • Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material (z. B. größere Mengen an Papier, Papierrollen, Tapetenrollen, Konfetti etc. aber auch Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann) und sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer etc.;
  • Speisen mit Ausnahme von Baby- und Kleinkindernahrung;
  • Getränke aller Art sowie Flaschen aller Materialien und Becher, Krüge, Dosen sowie Glas (aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material). Ausnahmen gelten für Gäste, die krankheitsbedingt Getränke mitführen müssen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises dürfen dann bis zu 0,5 l PET und/oder Tetrapack mitgeführt werden. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern;
  • Trillerpfeifen oder ähnliche Gegenstände zur Erzeugung greller Töne (z. B. Gasdruckfanfaren);
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
  • Rucksäcke und Taschen größer als DIN A 4, Schirme, Stöcke (Stöcke für Gehbehinderte ausgenommen) - dürfen nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden;
  • Die Mitnahme von Fahnen und Transparenten in den Telekom Dome wird dann gestattet, wenn folgende Kriterien erfüllen werden:

1.      es bedarf einer Herstellerbescheinigung, in der die exakte Stoffbezeichnung, die Materialzusammensetzung, sowie Brandschutzklasse genau aufgeführt ist. Zur Mitnahme wird die Brandschutzklasse B1 vorausgesetzt.

2.      die Kanten müssen zur Vermeidung von Verletzungen abgerundet sein

3.      der Stab muss aus Holz oder leicht brechbarem, aber nicht splitternden Material bestehen und darf nicht länger als 1 m und der Stangendurchmesser nicht größer als 2 cm sind

4.      eine Gefährdung oder Sichtbehinderung Dritter muss durch einen ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang verhindert werden

5.      Transparente, sowohl aus kommerzieller Herstellung als auch selbstgebaute, dürfen eine maximal Größe von einem Quadratmeter nicht überschreiten;

Die Mitnahme von Foto-/Videokameras und sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten ist grundsätzlich bei sämtlichen Veranstaltungen nicht gestattet, mit Ausnahme bei Sportveranstaltungen zu privaten Zwecken i. d. Regel erlaubt; nicht jedoch zur kommerziellen Nutzung.     

(2) Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen, nicht aufgeführten gefährlichen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen im Hallenbereich zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.

§ 8 Sanktionen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen kann:

  • dem Besucher ohne Entschädigung oder Erstattung des Eintrittsgeldes der Zutritt zum Hallenbereich und auch der Anlage verweigert werden;
  • der Besucher ebenfalls ohne Entschädigung oder Erstattung des Eintrittsgeldes der Anlage verwiesen werden;
  • sowie ein einmaliges oder generelles Hausverbot erteilt werden.

(2) Weitere, insbesondere strafrechtliche Schritte, bleiben vorbehalten. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
(3) Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch den Betreiber wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben ebenfalls unberührt.
(4) Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich der Betreiber vor.

§ 9 Haftung
(1) Der Besuch des Telekom Dome erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet für Personen- und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Telekom Dome oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.
(2) Unfälle sowie Sach- oder Personenschäden sind dem Betreiber unverzüglich zu melden.
(3) Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften Verhalten seines Personals beruht.
(4) Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
(5) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Weitere Haftung für Schäden aufgrund des erhöhten Lärmpegels während der Spiele ist ausgeschlossen.

§ 10 Sonstiges
(1) Die Besucher der Anlage willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.
(2) Zur Sicherheit der Besucher wird der Telekom Dome und das Umfeld des Telekom Dome videoüberwacht.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Hausordnung für den Telekom Dome tritt in dieser Form mit dem 05.04. 2024 in Kraft.
(2) Die Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
(3) Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
(4) Diese Hausordnung ist auf der Internetseite des Telekom Dome veröffentlicht und an den Tageskassen und in der Halle als Ausdruck einzusehen.

 

Bonn, 05.04.2024

BonBas GmbH

 

 

 

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