Hallenordnung
Hausordnung des Telekom Dome
Stand: 30.1.2009
Der Telekom Dome wird von der BonBas GmbH betrieben. Die nachfolgenden Geschäftsbedin- gungen und die Hausordnung für den Besuch von Veranstaltungen im Telekom Dome sind wesentlicher Inhalt eines Vertrages über den Kauf einer Eintrittskarte oder sonstiger Zugangs- berechtigung, die von der BonBas GmbH erteilt wird. Mit Betreten des räumlichen Geltungsbe- reiches der Hausordnung erkennen die Besucher der Anlage die Geltung der vorliegenden Hausordnung als verbindlich an. Es kommt damit ein Benutzungsvertrag zwischen der BonBas GmbH und dem Veranstaltungsbesucher auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande, deren Geltung sich jeder Besucher unterwirft.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Gelände, das bedeutet den Telekom Dome einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflä- chen (im Nachfolgenden „Anlage“ genannt).
(2) Die Hausordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltun- gen, die im unter (1) benannten Bereich des Telekom Dome stattfinden, als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher der Anlage und alle sonstigen Personen, egal aus welchem Grund sie die Anlage betreten.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem soforti- gem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.
§ 2 Hausrecht
(1) Die BonBas GmbH (nachfolgend Betreiber genannt) besitzt das Hausrecht in der gesamten Anlage.
(2) Während Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder dem vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.
§ 3 Widmung
(1) Die Halle dient vornehmlich der Austragung von Basketballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Räum- lichkeiten der Anlage besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Halle richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 4 Zugang zu Veranstaltungen und Eingangskontrollen
(1) Der Zugang zu Veranstaltungen in den Versammlungsstätten des Telekom Dome wird nur bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte, eines sonstigen Berechtigungsausweises oder Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können, gewährt.
Besucher mit ermäßigten Eintrittskarten erhalten lediglich Zugang, wenn sie beim Einlass
den Grund ihrer Ermäßigung nachweisen können. (2) Kindern und Jugendlichen wird der Zutritt zur Arena gemäß den Richtlinien des JuSchG
gestattet. Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten. (3) Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen beim Betreten des Telekom Dome verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprü-
fung auszuhändigen. (4) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher – auch durch
den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alko- hol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach (6) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände und Behältnisse.
(5) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können bzw. wollen oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten der Halle gehindert werden. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksa- mes oder ein hallenbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß der Absätze (2) und (3) verweigern.
(6) Personen, die erkennbar unter Alkohol und/oder Drogeneinwirkung stehen, sind von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen. Besucher, die Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 6 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen.
(7) Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicher- heitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
(8) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Aufenthalt in der Halle
(1) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Jeder Besucher ist dabei während des Aufenthaltes in der Halle ver- pflichtet, auf Verlangen des Betreibers, der Polizei oder des Ordnungsdienst seine Eintritts- karte oder andere Zugangsberechtigung jederzeit bis zum Verlassen der Anlage vorzuzei- gen und gegebenenfalls zur Überprüfung auszuhändigen. Andere Berechtigungsausweise, Arbeitskarten oder Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die unter § 3 ge- nannten Untersuchungen sind auch im Hallenbereich zu gestatten, wenn dies für die Si- cherheit der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Beim Verlassen der Halle verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Spieltag. (3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf
Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
(4) Das Betreten des Backstage-Bereiches, der Garderoben, der Betriebseinrichtungen und sonstiger nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räume und Flächen ist nur den Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich durch entsprechende Ausweise legitimiert sind.
(5) Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug der Karte bzw. des Aus- weises sowie die anderen unter § 7 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Miss- brauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung anzusehen.
(6) Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in der Halle angetroffen wer- den, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.
§ 6 Verhalten
(1) Innerhalb der Anlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschä- digt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder beläs- tigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen des Betreibers, der Polizei und Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Hallensprechers Folge zu leisten. (3) Alle Zu-, Auf- und Abgänge zu den Zuschauerplätzen sowie die Fluchtwege und Rettungs-
bzw. Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten. (4) Müll und alle anderen Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. (5) Sämtliche in der Anlage gefundenen Gegenstände sind an der Information abzugeben. (6) Im gesamten Hallenbereich ist es verboten:
bei Platzkarten einen anderen als den ausgewiesenen Platz einzunehmen; das Parkett und für die Allgemeinheit nicht bestimmte Bereiche zu betreten; Gegenstände im gesamten Hallenbereich (insbesondere in den Innenraum oder in den Zuschauerraum) zu werfen; Inlineskates, Rollschuhe, Skateboards, Kickboards oder ähnliche Dinge zu benutzen; Foto-, Film-, Video- und Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ohne Genehmigung des Betreibers zu machen und/oder zu verwerten; die Anlage mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht erlaubten Plätzen abzustellen; ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen oder zu ver- schenken, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen; bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu verunreinigen, zu be- malen oder zu bekleben; nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbeson- dere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
zu rauchen; die Veranstaltung zu stören; auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht. (3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Vorausset-
zungen für die Sicherstellung zurückgegeben. (4) Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch den Betreiber
wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten. Die Rechte des Inhabers des
Hausrechts bleiben ebenfalls unberührt. (5) Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich der Betreiber
vor.
§ 9 Haftung
(1) Der Besuch des Telekom Dome erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet für Perso- nen- und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Telekom Dome oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verur- sacht werden, haftet der Betreiber nicht.
(2) Unfälle sowie Sach- oder Personenschäden sind dem Betreiber unverzüglich zu melden. (3) Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf
einem schuldhaften Verhalten seines Personals beruht. (4) Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre
Kinder. (5) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör-
und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rah- men der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Weitere Haftung für Schäden aufgrund des erhöhten Lärmpegels während der Spiele ist ausgeschlossen.
§ 10 Sonstiges
(1) Die Besucher der Anlage willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Hausordnung für den Telekom Dome tritt in dieser Form mit dem 1. Februar des Jahres 2009 in Kraft..
(2) Die Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt je- ne damit außer Kraft..
(3) Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Scha- densersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
(4) Diese Hausordnung ist auf der Internetseite der Telekom Baskets Bonn veröffentlicht und an den Tageskassen als Ausdruck einzusehen.
Stand: 30.1.2009
Der Telekom Dome wird von der BonBas GmbH betrieben. Die nachfolgenden Geschäftsbedin- gungen und die Hausordnung für den Besuch von Veranstaltungen im Telekom Dome sind wesentlicher Inhalt eines Vertrages über den Kauf einer Eintrittskarte oder sonstiger Zugangs- berechtigung, die von der BonBas GmbH erteilt wird. Mit Betreten des räumlichen Geltungsbe- reiches der Hausordnung erkennen die Besucher der Anlage die Geltung der vorliegenden Hausordnung als verbindlich an. Es kommt damit ein Benutzungsvertrag zwischen der BonBas GmbH und dem Veranstaltungsbesucher auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande, deren Geltung sich jeder Besucher unterwirft.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Gelände, das bedeutet den Telekom Dome einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflä- chen (im Nachfolgenden „Anlage“ genannt).
(2) Die Hausordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltun- gen, die im unter (1) benannten Bereich des Telekom Dome stattfinden, als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher der Anlage und alle sonstigen Personen, egal aus welchem Grund sie die Anlage betreten.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem soforti- gem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.
§ 2 Hausrecht
(1) Die BonBas GmbH (nachfolgend Betreiber genannt) besitzt das Hausrecht in der gesamten Anlage.
(2) Während Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder dem vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.
§ 3 Widmung
(1) Die Halle dient vornehmlich der Austragung von Basketballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Räum- lichkeiten der Anlage besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Halle richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 4 Zugang zu Veranstaltungen und Eingangskontrollen
(1) Der Zugang zu Veranstaltungen in den Versammlungsstätten des Telekom Dome wird nur bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte, eines sonstigen Berechtigungsausweises oder Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können, gewährt.
Besucher mit ermäßigten Eintrittskarten erhalten lediglich Zugang, wenn sie beim Einlass
den Grund ihrer Ermäßigung nachweisen können. (2) Kindern und Jugendlichen wird der Zutritt zur Arena gemäß den Richtlinien des JuSchG
gestattet. Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten. (3) Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen beim Betreten des Telekom Dome verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprü-
fung auszuhändigen. (4) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher – auch durch
den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alko- hol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach (6) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände und Behältnisse.
(5) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können bzw. wollen oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten der Halle gehindert werden. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksa- mes oder ein hallenbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß der Absätze (2) und (3) verweigern.
(6) Personen, die erkennbar unter Alkohol und/oder Drogeneinwirkung stehen, sind von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen. Besucher, die Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 6 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen.
(7) Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicher- heitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
(8) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Aufenthalt in der Halle
(1) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Jeder Besucher ist dabei während des Aufenthaltes in der Halle ver- pflichtet, auf Verlangen des Betreibers, der Polizei oder des Ordnungsdienst seine Eintritts- karte oder andere Zugangsberechtigung jederzeit bis zum Verlassen der Anlage vorzuzei- gen und gegebenenfalls zur Überprüfung auszuhändigen. Andere Berechtigungsausweise, Arbeitskarten oder Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die unter § 3 ge- nannten Untersuchungen sind auch im Hallenbereich zu gestatten, wenn dies für die Si- cherheit der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Beim Verlassen der Halle verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Spieltag. (3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf
Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
(4) Das Betreten des Backstage-Bereiches, der Garderoben, der Betriebseinrichtungen und sonstiger nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räume und Flächen ist nur den Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich durch entsprechende Ausweise legitimiert sind.
(5) Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug der Karte bzw. des Aus- weises sowie die anderen unter § 7 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Miss- brauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung anzusehen.
(6) Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in der Halle angetroffen wer- den, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.
§ 6 Verhalten
(1) Innerhalb der Anlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschä- digt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder beläs- tigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen des Betreibers, der Polizei und Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Hallensprechers Folge zu leisten. (3) Alle Zu-, Auf- und Abgänge zu den Zuschauerplätzen sowie die Fluchtwege und Rettungs-
bzw. Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten. (4) Müll und alle anderen Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. (5) Sämtliche in der Anlage gefundenen Gegenstände sind an der Information abzugeben. (6) Im gesamten Hallenbereich ist es verboten:
bei Platzkarten einen anderen als den ausgewiesenen Platz einzunehmen; das Parkett und für die Allgemeinheit nicht bestimmte Bereiche zu betreten; Gegenstände im gesamten Hallenbereich (insbesondere in den Innenraum oder in den Zuschauerraum) zu werfen; Inlineskates, Rollschuhe, Skateboards, Kickboards oder ähnliche Dinge zu benutzen; Foto-, Film-, Video- und Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ohne Genehmigung des Betreibers zu machen und/oder zu verwerten; die Anlage mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht erlaubten Plätzen abzustellen; ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen oder zu ver- schenken, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen; bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu verunreinigen, zu be- malen oder zu bekleben; nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbeson- dere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
zu rauchen; die Veranstaltung zu stören; auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht. (3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Vorausset-
zungen für die Sicherstellung zurückgegeben. (4) Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch den Betreiber
wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten. Die Rechte des Inhabers des
Hausrechts bleiben ebenfalls unberührt. (5) Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich der Betreiber
vor.
§ 9 Haftung
(1) Der Besuch des Telekom Dome erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet für Perso- nen- und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Telekom Dome oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verur- sacht werden, haftet der Betreiber nicht.
(2) Unfälle sowie Sach- oder Personenschäden sind dem Betreiber unverzüglich zu melden. (3) Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf
einem schuldhaften Verhalten seines Personals beruht. (4) Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre
Kinder. (5) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör-
und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rah- men der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Weitere Haftung für Schäden aufgrund des erhöhten Lärmpegels während der Spiele ist ausgeschlossen.
§ 10 Sonstiges
(1) Die Besucher der Anlage willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Hausordnung für den Telekom Dome tritt in dieser Form mit dem 1. Februar des Jahres 2009 in Kraft..
(2) Die Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt je- ne damit außer Kraft..
(3) Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Scha- densersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
(4) Diese Hausordnung ist auf der Internetseite der Telekom Baskets Bonn veröffentlicht und an den Tageskassen als Ausdruck einzusehen.



