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Deutscher Presserat: EXPRESS hat gegen Pressekodex verstoßen

In einer Artikelserie im Februar 2002 hatte der Express über die Korruptionsaffäre um den ehemaligen Bonner CDU-Fraktionsvorsitzenden Reiner Schreiber berichtet. Darin wurden auch einige Behauptungen über Baskets-Präsident Wolfgang Wiedlich aufgestellt, gegen die Wiedlich später vorging. Die Ergebnisse wollte der Baskets-Vorstand eigentlich nicht veröffentlichen, tut dies jetzt jedoch aus gegebenem Anlass (siehe Diskussionsforum):

 

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat am 26. Juni 2002 Wiedlichs Beschwerde gegen Express-Beiträge unter den Überschriften Komplott gegen Schreiber (15.2.2002) und Baskets-Chef drohte Haft (16.02.2002) als begründet bewertet. Der Ausschuss war der Ansicht, dass der Express in beiden Beiträgen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht (Ziffer 2/Pressekodex) verstoßen habe. Der Express erwecke den Eindruck, als habe ein Gespräch zwischen Wiedlich, dem Architekten Jan van Dorp und dem Filmproduzenten Uwe Treskatis die Hausdurchsuchung bei dem CDU-Politiker Reiner Schreiber verursacht. Insbesondere seien die Geschehnisse vom Express in einen falschen Zeitzusammenhang gebracht worden.

 

Die Ziffer 2 des Pressekodex im Wortlaut: Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

 

Die Wahl des Begriffs Komplott sei, so der Beschwerdeausschuss, eine Wertung der Redaktion und damit presseethisch tolerierbar.

 

In einer Verhandlung im März 2002 vor dem Landgericht Köln erzielte der Baskets-Präsident zwei strafbewehrte Unterlassungsklagen. Danach verpflichtet sich der Express bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 5001 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen

a) im Zusammenhang mit dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn Schreiber die Behauptung zu verbreiten, die bei der Vernehmung der Herren Treskatis, Wiedlich und van Dorp durch die Staatsanwaltschaft Bonn gegebenen Informationen seien der Anlass für die Durchsuchung der Wohnung des Herrn Schreiber gewesen.

b) zu behaupten, Herr Wiedlich habe behauptet, Herr Bürgermeister Ulrich Hauschild wisse etwas zu angeblichen Schmiergeldzahlungen in Höhe von 1,3 Mio. DM an Herrn Schreiber.

 

 


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